Das neue TMG: Spürt ihr was von den Veränderungen im E-Mail-Marketing-Recht?

Donnerstag 29. März 2007 von Michael Zander

Seit dem 1. März ist das neue Telemediengesetz (TMG) in Kraft. In § 6 sind die Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation geregelt. Demnach dürfen in der Kopf- und Betreffzeile einer E-Mail weder der tatsächliche Absender noch der kommerzielle Charakter verschleiert oder verheimlicht werden. Der Empfänger muss klar erkennen können, dass es sich um eine Werbebotschaft handelt.
Von einer Verschleierung oder Verheimlichung kann dann ausgegangen werden, wenn Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet werden, dass der Empfänger vor dem Öffnen keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der E-Mail erhält.
Beim Aufräumen meines Postfachs habe ich eben noch einmal drauf geachtet. Irgendwie scheinen da viele Anbieter was verpasst zu haben. Jede Menge Absender der Art “Super-Tipps”, “Klasse-Angebote” oder schlicht “Umfrage” fanden mehr oder weniger verdient den Weg in meinen virtuellen Papierkorb. Bei den Betreffzeilen sieht es nicht besser aus.
Wissen die Versender nicht, welchem schwer kalkulierbaren Risiko sie sich aussetzen? Ist es ihnen egal? Oder wollen sie einfach ausprobieren, wie die Behörden den neu eingeführten Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand umsetzen?

Dieser Beitrag wurde erstellt am Donnerstag 29. März 2007 um 09:28 und abgelegt unter aktuell, praxis, recht. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

Ein Kommentar über “Das neue TMG: Spürt ihr was von den Veränderungen im E-Mail-Marketing-Recht?”

  1. Ecki schrieb:

    Ich glaube an eine Kombination aus den von Dir genannten Gründen.

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